Geheimhaltungsvereinbarung Vertrag !
Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
Siegel Flyscreens ®
Inh. Josefa Siegel
Daimlerstr. 5 a
68753 Waghäusel
Geschäftsführer Ludwig Siegel
- nachfolgend Informationsgeber -
und
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vertreten durch
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- nachfolgend: Informationsempfänger -
(Informationsgeber und Informationsempfänger werden im Folgenden auch gemeinsam als" die Parteien"
bezeichnet)
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§ 1 Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung (1)
Anlass dieser Vereinbarung ist die Preisgabe von vertraulichen Informationen des Informationsgebers zum Zwecke des Verkaufs des Unternehmens "Siegel Flyscreens".
Der Informationsempfänger ist am Erwerb des Unternehmens "Siegel Flyscreens" interessiert und benötigt Zugang zu vertraulichen Informationen -
insbesondere in Bezug auf die den Unternehmenswert bildenden Faktoren - um eine
Kaufentscheidung treffen zu können. Der Informationsgeber hat ein Interesse daran, sich für den Fall des Nicht zustande kommen des Kaufs gegen Weitergabe oder sonstigen Missbrauch von preisgegebenen vertraulichen
Informationen abzusichern.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Informationen des Informationsgebers, von denen der Informationsempfänger im Rahmen der Anbahnung
des Kaufs und
der diesbezüglichen Verhandlungen Kenntnis erlangen kann. (3) Insbesondere soll die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung die dabei dem
Informationsempfänger zugänglich gemachten Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des Informationsgebers schützen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht (1) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, sämtliche ihm von dem Informationsgeber offenbarten vertraulichen Informationen auf Dauer geheim zu halten
und diese vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, es
sei denn, der Informationsgeber stimmt einer Zugänglichmachung an Dritte vorab im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) sind neben Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG auch alle Informationen, bei denen
den Umständen nach davon auszugehen ist, dass eine vertrauliche Behandlung dieser
Informationen im Interesse des Informationsgebers liegt. Insbesondere handelt es sich bei Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur
Produktgestaltung des Informationsgebers um vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1).
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(3) Die Verpflichtung nach Absatz (1) findet keine Anwendung auf solche
Informationen, in Bezug auf welche der Informationsempfänger nachweisen kann, dass diese Informationen: a) zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Informationsempfänger bereits
offenkundig d. h. allgemein bekannt oder für jedermann zugänglich waren, b) ohne das Zutun des Informationsempfängers nach der Mitteilung durch den
Informationsgeber offenkundig werden, c) zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Informationsempfänger bereits bekannt
waren, oder d) dem Informationsempfänger von einem berechtigten Dritten zugänglich
gemacht worden sind. (4) Dem Informationsempfänger ist ferner eine Offenbarung gestattet, sofern und in dem Umfang dies erforderlich ist, um einer gesetzlichen,
behördlichen oder richterlichen Bestimmung oder Anordnung Folge zu leisten. Der Informationsempfänger hat jedoch den Informationsgeber eine angemessene Zeit
vor der beabsichtigten Offenbarung - mindestens jedoch 2 Wochen - über die
erforderliche Offenlegung in Kenntnis zu setzen. (5) Die vorstehenden Ausnahmen sind auf eine Gesamtheit von vertraulichen Informationen nicht bereits deshalb anzuwenden, weil eine oder mehrere der
Voraussetzungen auf einzelne oder mehrere vertrauliche Informationen dieser Gesamtheit isoliert zutreffen, wenn deren Verbindung oder Zusammenhang
mit anderen Einzelinformationen in der Gesamtheit eine vertrauliche Behandlung
derselben gebietet. § 3 Rückgabepflicht (1) Der Informationsempfänger verpfilchted sich. auf Aufforderung des Informationsgebers sowie ohne Aufforderung spätestens bei endgültigem Abbruch der
Kaufverhandlungen, sämtliche Ihm von dem Informationsgeber offenbarten
vertraulichen Informationen einschließlich der analogen und digitalen Kopien hiervon innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach endgültigem
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Abbruch der Kaufverhandlungen zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen).
(2) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder durch
die
dauerhafte Zerstörung des Datenträgers. Die vollständige und unwiderrufliche Löschung erfolgt derart, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen
dauerhaft unmöglich wird, wobei Löschverfahren zu verwenden sind, welche den anerkannten
Standards für eine dauerhafte Löschung genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit).
(3) Auf Verlangen des Informationsgebers hat der Informationsempfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche vertraulichen Informationen nach
den Maßgaben der vorstehenden Absätze und den Weisungen des Informationsgebers
vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. § 4 Vertragsstrafe (1) Informationsempfänger verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs von
Informationsgeber nach billigem Ermessen in der Höhe festzusetzenden und im
Streitfall vom Landgericht Mannheim überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen: a) Gegen die Pflichten nach § 2 und § 3 zu verstoßen, b) Kunden, die in einer der Kundenlisten des Informationsempfängers aufgelistet sind, und mit denen der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme
von der Kundenliste keine geschäftlichen Beziehungen
unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren, c) eine der Bezugsquellen des Informationsgebers, mit welcher der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste keine
geschäftlichen Beziehung unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von
geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren, d) Geschäfte mit einem Kunden zu tätigen, die unter Verstoß gegen lit. b) und/oder lit. c) angebahnt worden sind, und/oder
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e) Daten über die Preisgestaltung und/oder die Produktgestaltung des Informationsgebers unternehmerisch, wirtschaftlich oder im Wettbewerb zu benutzen.
§ 5 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies keinerlei Auswirkung
auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln in dieser Vereinbarung. Soweit eine oder
mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sind oder werden, verpflichten sich sie Parteien, diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel
am ehesten
entspricht und gerecht wir. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke. (3) Diese Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung der Geheimhaltungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss
auf
die sich aus ihr ergebenden Pflichten. ___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Vertreter
Informationsgeber ___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Vertreter
Informationsempfänger
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Bitte unterschreiben und in 2 facher Ausfertigung (in Papierform) im Orginal an: Siegel Flyscreens, Daimlerstr. 5 a, 68753 Waghäusel - Kirrlach zurückschicken !